BVA: Eine nicht ausreichend begründete Zuschlagsentscheidung führt auch bei nicht prioritären Dienstleistungen zu deren Nichtigerklärung

  1. Die Zuschlagsentscheidung hat für alle nicht erfolgreichen Bieter auch bei nicht prioritären Dienstleistungen bereits die Gründe für die Ablehnung und die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots ausführlich zu enthalten.
  2. Sollten die in der Zuschlagsentscheidung bekanntgegebenen Informationen nicht ausreichen, um eine Einschätzung treffen zu können, ob die Zuschlagsentscheidung rechtens getroffen wurde und ihre Bekämpfung aussichtsreich ist, ist diese für nichtig zu erklären.

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Beschaffung von Rechtsberatungsleistungen: Ein kurzer Überblick

Ein öffentlicher Auftraggeber iSd Bundesvergabegesetzes 2006 (in der Folge "BVergG") muss bei der Erledigung der ihm zugewiesenen Aufgaben gelegentlich auf die Beratung durch Rechtsexperten, in der Regel Rechtsanwälte, zurückgreifen. Es bedarf manchmal der Expertise eines vergaberechtlich erprobten Juristen, um zB vor der EU-weiten Bekanntmachung des zu vergebenden Auftrags die richtige Verfahrensart auszuwählen, die erforderlichen Eignungskriterien festzulegen bzw die Ausschreibungsunterlagen nach den Grundsätzen des BVergG aufzubereiten. Entgegen gelegentlich vertretener Ansicht unterliegt der Einkauf dieser Rechtsberatungsleistungen dem BVergG und muss vom öffentlichen Auftraggeber in Form eines öffentlichen Auftrags vergeben werden, selbst wenn durch diese auszuschreibende Leistung der öffentliche Auftraggeber lediglich in weiteren Ausschreibungen rechtlich beraten wird.

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